Satzung des Turn- und Sportvereins Hartpenning e.V.
in der Fassung vom 15.04.2011
§ 1 – Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hartpenning e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Hartpenning und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 – Vereinszweck
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 – Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 – Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand (siehe § 9). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer an-gemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäfts-stelle ist der Vorstand ermächtigt hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Beschlüsse für den Aufwendungsersatz zu fassen.
§ 5 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt wer-den. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,– € und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und/oder in sonstiger Weise sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen des Vereines schuldig gemacht hat. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Dies ist dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ab-lauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags- und Rückgabepflichten (Vereinsschlüssel, vereinseigene Sportgeräte und –kleidung usw.), bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 – Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(3) Über die Beiträge nach Abs. (1) und (2) entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem
1. Vorsitzende(n)
2. Vorsitzende(n)
Kassier(in)
Schriftführer(in)
Bis zu 2 Beisitzer(innen)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) oder durch die/den 2. Vorsitzende(n) vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie vertreten den Verein stets einzeln.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ab-lauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. Kann durch die Mitgliederversammlung weder ein(e) rechtsfähige(r) 1. Vorsitzende(r) noch ein(e) rechtsfähige(r) 2. Vor-sitzende(r) gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachberufung im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können je-doch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert bis zum Betrag von 5.000 € im Einzelfall ausführen kann. Geschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000 € im Einzelfall bzw. Dauerschuldverhältnisse im Jahresgeschäftswert von mehr als 5.000,00 € bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses. Ausgenommen hiervon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen sowie die Eingehung von Verbindlichkeiten, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen.
(7) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 10 – Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden durch die/den 1. Vorsitzende(n), im Falle der Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende(n) einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr – möglichst im April – statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe von Ort und Zeitpunkt zwingend in der örtlichen Presse (Holzkirchner Merkur), sowie durch Aushänge im Sportheim des Vereins und im Schaukasten am Feuerwehrhaus Hartpenning. Zusätzlich kann die Bekanntgabe im Holzkirchner Gemeindeblatt und als elektronische Post (z.B. per E-Mail) erfolgen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Bei Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern die alte sowie die neue Fassung mit Bekanntgabe der Einladung zur Verfügung stehen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zu-ständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(8) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
§ 12 – Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis beinhalten. Sie sind vom Protokollführer und der/dem 1. oder 2. Vorsitzende(n) oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 13 – Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind bei Bedarf vom Vorstand festzulegen.
§ 14 – Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 15 – Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins ist berechtigt, sich selbst zu führen und zu verwalten, sofern eine Vereinsjugendleitung gewählt ist.
(2) Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die vom Vereinsausschuss zu genehmigen ist.
§ 16 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Holzkirchen mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 17 – Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. April 2011 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
gez. Vorstand des TSV Hartpenning e.V.
Turn- und Sportverein Hartpenning e. V.
Piesenkamer Str. 19
83607 Großhartpenning
Tel: 08024 49184
info@tsv-hartpenning.de
© 2024 TSV Hartpenning
Unsere Schüler U14 von 2016
Gustl Maurer
Sommeraustr. 9
83607 Hartpenning
Unser Nachwuchs das Jugend Team von 2017
Gustl Maurer
Sommeraustr. 9
83607 Hartpenning
ein Teil unserer Damen,
Conny, Barbara, Maria, Sandra, Lisa, Gertraud, Andrea, Annemarie
das Team der Saison 2022/23 spielt erste Bundesliga
Patrick, Mich, Sepp
Robert, Peter, Stefan
Bayernliga Süd
Stefan – Andi – Gustl – Matthias – Stefan
wir spielen 1-te Bundesliga